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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §201 Abs1Rechtssatz
Eine Überweisung ohne Bezeichnung eines Verwendungszwecks (bzw. ohne Erteilung einer Verrechnungsanweisung) stellt mangels Zuordenbarkeit zu einer Abgabenpflicht keine Bekanntgabe eines selbst berechneten Betrages iSd § 201 Abs. 1 BAO dar.Eine Überweisung ohne Bezeichnung eines Verwendungszwecks (bzw. ohne Erteilung einer Verrechnungsanweisung) stellt mangels Zuordenbarkeit zu einer Abgabenpflicht keine Bekanntgabe eines selbst berechneten Betrages iSd Paragraph 201, Absatz eins, BAO dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024160009.J11Im RIS seit
11.11.2025Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025