RS Vwgh 2025/9/29 Ro 2024/16/0009

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Veröffentlicht am 29.09.2025
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201 Abs1
  1. BAO § 201 heute
  2. BAO § 201 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 201 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 201 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. BAO § 201 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 201 gültig von 31.12.2005 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. BAO § 201 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 201 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

§ 201 Abs. 1 BAO sieht als Voraussetzung einer erstmaligen Festsetzung der selbst berechneten Abgabe mit Abgabenbescheid vor, dass der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, der Abgabenbehörde keinen selbst berechneten Betrag bekannt gibt, oder sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Daraus ist abzuleiten, dass eine Anordnung oder Gestattung der Selbstberechnung einer Abgabe durch die Abgabenvorschriften stets eine Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages an die Abgabenbehörde voraussetzt; andernfalls wäre die damit verbundene Festsetzung der Abgabe schon mangels Bestimmtheit der Höhe nicht möglich.Paragraph 201, Absatz eins, BAO sieht als Voraussetzung einer erstmaligen Festsetzung der selbst berechneten Abgabe mit Abgabenbescheid vor, dass der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, der Abgabenbehörde keinen selbst berechneten Betrag bekannt gibt, oder sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Daraus ist abzuleiten, dass eine Anordnung oder Gestattung der Selbstberechnung einer Abgabe durch die Abgabenvorschriften stets eine Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages an die Abgabenbehörde voraussetzt; andernfalls wäre die damit verbundene Festsetzung der Abgabe schon mangels Bestimmtheit der Höhe nicht möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024160009.J01

Im RIS seit

11.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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