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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §201 Abs1Rechtssatz
§ 201 Abs. 1 BAO sieht als Voraussetzung einer erstmaligen Festsetzung der selbst berechneten Abgabe mit Abgabenbescheid vor, dass der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, der Abgabenbehörde keinen selbst berechneten Betrag bekannt gibt, oder sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Daraus ist abzuleiten, dass eine Anordnung oder Gestattung der Selbstberechnung einer Abgabe durch die Abgabenvorschriften stets eine Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages an die Abgabenbehörde voraussetzt; andernfalls wäre die damit verbundene Festsetzung der Abgabe schon mangels Bestimmtheit der Höhe nicht möglich.Paragraph 201, Absatz eins, BAO sieht als Voraussetzung einer erstmaligen Festsetzung der selbst berechneten Abgabe mit Abgabenbescheid vor, dass der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, der Abgabenbehörde keinen selbst berechneten Betrag bekannt gibt, oder sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Daraus ist abzuleiten, dass eine Anordnung oder Gestattung der Selbstberechnung einer Abgabe durch die Abgabenvorschriften stets eine Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages an die Abgabenbehörde voraussetzt; andernfalls wäre die damit verbundene Festsetzung der Abgabe schon mangels Bestimmtheit der Höhe nicht möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024160009.J01Im RIS seit
11.11.2025Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025