Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litaBeachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/09/0004 B 17. Februar 2015 RS 3 (hier nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Die kumulativ geforderte zweite Voraussetzung gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG, nämlich das Vorliegen nur unbedeutender Folgen der Übertretung, liegt nicht vor. Vielmehr stellt die Zuführung ausländischer Arbeitskräfte zum österreichischen Arbeitsmarkt gerade den vom AuslBG verfolgten Regelungszweck in Frage. Die Folgen von Übertretungen des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG sind nicht unbedeutend, weil es Schutzzweck des AuslBG ist, einerseits inländische Arbeit Suchende vor einem ungehemmten, wettbewerbsverzerrenden Einströmen ausländischer Arbeitskräfte zu schützen, zum anderen den Interessen der heimischen Wirtschaft dadurch Rechnung zu tragen, dass unter Vorgabe von Kontingentierungen und staatlichen Kontrollen eine Deckung des Arbeitskräftebedarfs, insbesondere in jenen Branchen, in welchen erfahrungsgemäß inländische Arbeitskräfte schwer zu vermitteln sind, sichergestellt wird (vgl. E 21. Dezember 2009, 2008/09/0055).Die kumulativ geforderte zweite Voraussetzung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, nämlich das Vorliegen nur unbedeutender Folgen der Übertretung, liegt nicht vor. Vielmehr stellt die Zuführung ausländischer Arbeitskräfte zum österreichischen Arbeitsmarkt gerade den vom AuslBG verfolgten Regelungszweck in Frage. Die Folgen von Übertretungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG sind nicht unbedeutend, weil es Schutzzweck des AuslBG ist, einerseits inländische Arbeit Suchende vor einem ungehemmten, wettbewerbsverzerrenden Einströmen ausländischer Arbeitskräfte zu schützen, zum anderen den Interessen der heimischen Wirtschaft dadurch Rechnung zu tragen, dass unter Vorgabe von Kontingentierungen und staatlichen Kontrollen eine Deckung des Arbeitskräftebedarfs, insbesondere in jenen Branchen, in welchen erfahrungsgemäß inländische Arbeitskräfte schwer zu vermitteln sind, sichergestellt wird vergleiche E 21. Dezember 2009, 2008/09/0055).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090072.L01Im RIS seit
28.10.2025Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025