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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2Beachte
Rechtssatz
Die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses rechtfertigt grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV 2005 zu kommen hat, eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung und eine inhaltliche Entscheidung über den beantragten Aufenthaltstitel kommt nicht in Betracht (VwGH 16.12.2024, Ra 2024/17/0156; VwGH 3.6.2024, Ra 2023/17/0022).Die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses rechtfertigt grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV 2005 zu kommen hat, eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung und eine inhaltliche Entscheidung über den beantragten Aufenthaltstitel kommt nicht in Betracht (VwGH 16.12.2024, Ra 2024/17/0156; VwGH 3.6.2024, Ra 2023/17/0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025170084.L01Im RIS seit
28.10.2025Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025