RS Vwgh 2025/10/7 Ra 2025/15/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2025
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Index

L36101 Kulturförderungsabgabe Rundfunkabgabe Burgenland
16/02 Rundfunk
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201 Abs4
BAO §204 Abs1
KulturförderungsbeitragsG Bgld 2024 §3 Abs4
KulturförderungsbeitragsG Bgld 2024 §4 Abs2
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4
  1. BAO § 201 heute
  2. BAO § 201 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 201 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 201 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. BAO § 201 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 201 gültig von 31.12.2005 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. BAO § 201 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 201 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 204 heute
  2. BAO § 204 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 204 gültig von 15.08.2018 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. BAO § 204 gültig von 01.01.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  5. BAO § 204 gültig von 09.05.1969 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969

Rechtssatz

Anders als nach § 204 Abs. 1 BAO, der für den Fall der bescheidmäßig zusammenfassenden Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres nach § 201 Abs. 4 BAO, die Rundung der Summe der zusammengefassten Abgaben normiert, sieht § 3 Abs. 4 KFBG 2024 keine gesonderte Regelung der Rundung von Abgabenbeträgen für den Fall einer zusammenfassenden Festsetzung vor. Damit ist auch in einem solchen Fall die Rundung auf Basis der einzelnen Abgaben, also den monatlichen Beiträgen, vorzunehmen. Der Umstand, dass die Einhebung der Beiträge gemäß § 4 Abs. 2 KFBG 2024 iVm § 17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 grundsätzlich jährlich erfolgt, vermag daran nichts zu ändern, weil die Rundung den abschließenden Schritt der Festsetzung der Beiträge darstellt, die in weiterer Folge Gegenstand der Einhebung sind.Anders als nach Paragraph 204, Absatz eins, BAO, der für den Fall der bescheidmäßig zusammenfassenden Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres nach Paragraph 201, Absatz 4, BAO, die Rundung der Summe der zusammengefassten Abgaben normiert, sieht Paragraph 3, Absatz 4, KFBG 2024 keine gesonderte Regelung der Rundung von Abgabenbeträgen für den Fall einer zusammenfassenden Festsetzung vor. Damit ist auch in einem solchen Fall die Rundung auf Basis der einzelnen Abgaben, also den monatlichen Beiträgen, vorzunehmen. Der Umstand, dass die Einhebung der Beiträge gemäß Paragraph 4, Absatz 2, KFBG 2024 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 grundsätzlich jährlich erfolgt, vermag daran nichts zu ändern, weil die Rundung den abschließenden Schritt der Festsetzung der Beiträge darstellt, die in weiterer Folge Gegenstand der Einhebung sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025150014.L03

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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