RS Vwgh 2025/10/7 Ra 2025/15/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2025
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Index

L36101 Kulturförderungsabgabe Rundfunkabgabe Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
16/02 Rundfunk
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §204 Abs1
KulturförderungsbeitragsG Bgld 2024 §3 Abs1
KulturförderungsbeitragsG Bgld 2024 §3 Abs2
KulturförderungsbeitragsG Bgld 2024 §3 Abs4
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1
ORF-G 2001 §31 Abs19
VwRallg
  1. BAO § 204 heute
  2. BAO § 204 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 204 gültig von 15.08.2018 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. BAO § 204 gültig von 01.01.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  5. BAO § 204 gültig von 09.05.1969 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969

Rechtssatz

Der ORF-Beitrag ist ein monatlich bemessener Beitrag (§ 3 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz iVm § 31 Abs. 19 ORF-Gesetz; vgl. dazu auch VfGH 24.6.2025, E 4624/2024, Rn 30 und 73), der jedoch grundsätzlich jährlich zu entrichten ist (§ 17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Nach § 3 Abs. 2 KFBG 2024 beträgt die Abgabe 30 % der Bemessungsgrundlage. Dies sind die auf Grund eines burgenländischen Hauptwohnsitzes zu entrichtenden ORF-Beiträge (§ 3 Abs. 1 KFBG 2024). Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent auf- oder abzurunden, wobei Beträge ab fünf Cent aufzurunden sind (§ 3 Abs. 4 KFBG 2024). Nach dem Gesetzeswortlaut sind die Abgabenbeträge, also jeder einzelne Abgabenbetrag, Gegenstand der Rundung. Für die Anwendung der Rundungsbestimmung ist daher entscheidend, ob die Abgabe monatlich oder über einen längeren Zeitraum (z.B. jährlich) anfällt. Auf Grund der Anknüpfung des KFBG 2024 an das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und der Systematik beider Gesetze, liegt ein monatlicher Beitrag vor. Dem entspricht auch der in den Materialien zum KFBG 2024 dargestellte Wille des Gesetzgebers, in denen ebenfalls von einem monatlichen Kulturförderungsbeitrag ausgegangen wird (vgl. dazu EB zu XXII. Gp. IA 2099 (1549), 5). Folglich entsteht für jeden Monat ein gesonderter Abgabenanspruch. Gegenstand der Rundung ist daher nach der Konzeption des § 3 Abs. 4 KFBG 2024 der monatliche Abgabenanspruch und nicht die zusammengefasst eingehobene Summe mehrerer Beiträge (vgl. zur gleichartigen Regelung in § 204 Abs. 1 BAO, VwGH 3.10.1996, 95/16/0068).Der ORF-Beitrag ist ein monatlich bemessener Beitrag (Paragraph 3, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 19, ORF-Gesetz; vergleiche dazu auch VfGH 24.6.2025, E 4624/2024, Rn 30 und 73), der jedoch grundsätzlich jährlich zu entrichten ist (Paragraph 17, Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Nach Paragraph 3, Absatz 2, KFBG 2024 beträgt die Abgabe 30 % der Bemessungsgrundlage. Dies sind die auf Grund eines burgenländischen Hauptwohnsitzes zu entrichtenden ORF-Beiträge (Paragraph 3, Absatz eins, KFBG 2024). Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent auf- oder abzurunden, wobei Beträge ab fünf Cent aufzurunden sind (Paragraph 3, Absatz 4, KFBG 2024). Nach dem Gesetzeswortlaut sind die Abgabenbeträge, also jeder einzelne Abgabenbetrag, Gegenstand der Rundung. Für die Anwendung der Rundungsbestimmung ist daher entscheidend, ob die Abgabe monatlich oder über einen längeren Zeitraum (z.B. jährlich) anfällt. Auf Grund der Anknüpfung des KFBG 2024 an das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und der Systematik beider Gesetze, liegt ein monatlicher Beitrag vor. Dem entspricht auch der in den Materialien zum KFBG 2024 dargestellte Wille des Gesetzgebers, in denen ebenfalls von einem monatlichen Kulturförderungsbeitrag ausgegangen wird vergleiche dazu EB zu römisch 22 . Gp. IA 2099 (1549), 5). Folglich entsteht für jeden Monat ein gesonderter Abgabenanspruch. Gegenstand der Rundung ist daher nach der Konzeption des Paragraph 3, Absatz 4, KFBG 2024 der monatliche Abgabenanspruch und nicht die zusammengefasst eingehobene Summe mehrerer Beiträge vergleiche zur gleichartigen Regelung in Paragraph 204, Absatz eins, BAO, VwGH 3.10.1996, 95/16/0068).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025150014.L02

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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