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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §279Rechtssatz
Das VwG hat den Bescheid der belangten Behörde aufgehoben. Mit der Zustellung dieses Erkenntnisses an die belangte Behörde wurde diese Entscheidung des VwG jedenfalls wirksam und der Bescheid der belangten Behörde demnach aus dem Rechtsbestand beseitigt. Ob diese Entscheidung auch der Gebührenpflichtigen wirksam zugestellt wurde (und ihr allenfalls noch die Möglichkeit einer Bekämpfung dieser Entscheidung offen stünde), ist insoweit nicht von Bedeutung.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130115.L05Im RIS seit
04.11.2025Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025