RS Vwgh 2025/10/9 Ra 2024/13/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §85
VwRallg
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/13/0127 E 3. Juni 1992 VwSlg 6678 F/1992 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung von Anbringen kommt es zwar nicht auf die

Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen

Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu

erschließende Ziel eines Parteischritts an. Bei einem

eindeutigen Inhalt des Anbringens kommt es aber auf eine davon

abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck

kommende Absicht des Einschreiters nicht an.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130115.L01

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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