Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §85Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/13/0127 E 3. Juni 1992 VwSlg 6678 F/1992 RS 3Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung von Anbringen kommt es zwar nicht auf die
Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen
Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu
erschließende Ziel eines Parteischritts an. Bei einem
eindeutigen Inhalt des Anbringens kommt es aber auf eine davon
abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck
kommende Absicht des Einschreiters nicht an.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130115.L01Im RIS seit
04.11.2025Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025