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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AWG 2002 §2 Abs5 Z6Beachte
Rechtssatz
In der Entscheidung des EuGH vom 17. November 2022, Porr Bau GmbH, C-238/21, wurde vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 RL 2008/98/EG darauf hingewiesen, dass bestimmte festgelegte Abfälle dann nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, wenn sie ein Verwertungsverfahren, wozu auch ein Recyclingverfahren zu rechnen ist, durchlaufen haben, und weiters spezifische Kriterien erfüllt sind, die gemäß näher genannten Bedingungen festzulegen sind. Abgesehen davon, dass näher festgelegte spezifische Kriterien erfüllt sein müssen, ist für den Eintritt des Abfallendes somit insbesondere maßgeblich, dass der in Rede stehende Abfall ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat. In Art. 6 Abs. 1 RL 2008/98/EG idF RL 2018/851 ist im Zusammenhang mit dem Ende der Abfalleigenschaft vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Abfälle, "die ein Recyclingverfahren oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen haben, nicht mehr als Abfälle betrachtet werden", wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Auch insoweit kommt es somit für den Eintritt des Abfallendes darauf an, dass der betreffende Abfall ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und überdies weitere Kriterien erfüllt sind. In diesem Sinne sieht auch § 5 Abs. 1 AWG 2002 vor, dass das Ende der Abfalleigenschaft (VwGH 20.10.2022, Ra 2021/07/0068) mit dem Abschluss eines Verwertungsverfahrens iSd § 2 Abs. 5 Z 6 AWG 2002 erreicht ist, wenn die einschlägigen für Produkte geltenden Anforderungen eingehalten werden.In der Entscheidung des EuGH vom 17. November 2022, Porr Bau GmbH, C-238/21, wurde vor dem Hintergrund des Artikel 6, Absatz eins, RL 2008/98/EG darauf hingewiesen, dass bestimmte festgelegte Abfälle dann nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, wenn sie ein Verwertungsverfahren, wozu auch ein Recyclingverfahren zu rechnen ist, durchlaufen haben, und weiters spezifische Kriterien erfüllt sind, die gemäß näher genannten Bedingungen festzulegen sind. Abgesehen davon, dass näher festgelegte spezifische Kriterien erfüllt sein müssen, ist für den Eintritt des Abfallendes somit insbesondere maßgeblich, dass der in Rede stehende Abfall ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat. In Artikel 6, Absatz eins, RL 2008/98/EG in der Fassung RL 2018/851 ist im Zusammenhang mit dem Ende der Abfalleigenschaft vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Abfälle, "die ein Recyclingverfahren oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen haben, nicht mehr als Abfälle betrachtet werden", wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Auch insoweit kommt es somit für den Eintritt des Abfallendes darauf an, dass der betreffende Abfall ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und überdies weitere Kriterien erfüllt sind. In diesem Sinne sieht auch Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 vor, dass das Ende der Abfalleigenschaft (VwGH 20.10.2022, Ra 2021/07/0068) mit dem Abschluss eines Verwertungsverfahrens iSd Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, AWG 2002 erreicht ist, wenn die einschlägigen für Produkte geltenden Anforderungen eingehalten werden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070189.L01Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
22.12.2025