RS Vwgh 2025/10/14 Ra 2023/11/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2025
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs1
FSG 1997 §7 Abs3 Z3
StVO 1960 §18 Abs1
  1. StVO 1960 § 18 heute
  2. StVO 1960 § 18 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 18 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 FSG begründet eine mit technischen Messgeräten festgestellte Unterschreitung des zeitlichen Sicherheitsabstands von 0,2 Sekunden beim Hintereinanderfahren jedenfalls, also unabhängig von weiteren Voraussetzungen im Einzelfall, eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 1 FSG. Daraus ist aber - wegen des demonstrativen Charakters der Aufzählung im Gesetz - nicht abzuleiten, eine nicht durch technische Messgeräte festgestellte Unterschreitung des gebotenen Sicherheitsabstands könne keine bestimmte Tatsache begründen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG begründet eine mit technischen Messgeräten festgestellte Unterschreitung des zeitlichen Sicherheitsabstands von 0,2 Sekunden beim Hintereinanderfahren jedenfalls, also unabhängig von weiteren Voraussetzungen im Einzelfall, eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz eins, FSG. Daraus ist aber - wegen des demonstrativen Charakters der Aufzählung im Gesetz - nicht abzuleiten, eine nicht durch technische Messgeräte festgestellte Unterschreitung des gebotenen Sicherheitsabstands könne keine bestimmte Tatsache begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023110128.L04

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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