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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §7 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 FSG begründet eine mit technischen Messgeräten festgestellte Unterschreitung des zeitlichen Sicherheitsabstands von 0,2 Sekunden beim Hintereinanderfahren jedenfalls, also unabhängig von weiteren Voraussetzungen im Einzelfall, eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 1 FSG. Daraus ist aber - wegen des demonstrativen Charakters der Aufzählung im Gesetz - nicht abzuleiten, eine nicht durch technische Messgeräte festgestellte Unterschreitung des gebotenen Sicherheitsabstands könne keine bestimmte Tatsache begründen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG begründet eine mit technischen Messgeräten festgestellte Unterschreitung des zeitlichen Sicherheitsabstands von 0,2 Sekunden beim Hintereinanderfahren jedenfalls, also unabhängig von weiteren Voraussetzungen im Einzelfall, eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz eins, FSG. Daraus ist aber - wegen des demonstrativen Charakters der Aufzählung im Gesetz - nicht abzuleiten, eine nicht durch technische Messgeräte festgestellte Unterschreitung des gebotenen Sicherheitsabstands könne keine bestimmte Tatsache begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023110128.L04Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025