RS Vwgh 2025/10/15 Ra 2022/08/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2025
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ABGB §1319
BUAG §2
  1. ABGB § 1319 heute
  2. ABGB § 1319 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. BUAG § 2 heute
  2. BUAG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2024
  3. BUAG § 2 gültig von 02.08.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2016
  4. BUAG § 2 gültig von 01.07.2014 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  5. BUAG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2012
  6. BUAG § 2 gültig von 01.08.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2011
  7. BUAG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000

Rechtssatz

Die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer der in § 2 BUAG genannten Betriebsarten begründet im Fall der Herstellung von (Beton-)Fertigteilen nicht schon für sich die Anwendbarkeit des BUAG, sondern nur unter der Voraussetzung, dass dies für konkrete Bauten erfolgt. Ein Bau setzt nach allgemeinem Verständnis voraus, dass die betreffende Anlage mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist. Demnach steht ein Bau zwingend in Bezug zu einem bestimmten Grundstück, mit dem er verbunden ist. Die Tätigkeit muss sich daher auf ein konkretes Bauprojekt auf einer bestimmten Liegenschaft beziehen; es muss sich um Tätigkeiten handeln, die in Ansehung eines konkreten Bauprojekts nach individuellen Anforderungen und Vorgaben ausgeübt werden. Demgegenüber ist es nicht erforderlich, dass diese auf der Baustelle selbst ausgeführt wird, sie kann vielmehr auch am Standort des Betriebs oder anderswo (auch in einer Halle) erfolgen. Bei der bloßen Produktion von Baustoffen bzw. Baumaterial wie der Herstellung von Ziegeln, Betonsteinen und dergleichen (wie auch der Erzeugung von größeren Teilen wie Deckenträgern, Überlagern, Stahlbetonplatten oder Fertigbauteilen) fehlt es am notwendigen Bezug zu einem konkreten Bau auf einer bestimmten Baustelle (vgl. VwGH 9.6.2020, Ra 2016/08/0005).Die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer der in Paragraph 2, BUAG genannten Betriebsarten begründet im Fall der Herstellung von (Beton-)Fertigteilen nicht schon für sich die Anwendbarkeit des BUAG, sondern nur unter der Voraussetzung, dass dies für konkrete Bauten erfolgt. Ein Bau setzt nach allgemeinem Verständnis voraus, dass die betreffende Anlage mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist. Demnach steht ein Bau zwingend in Bezug zu einem bestimmten Grundstück, mit dem er verbunden ist. Die Tätigkeit muss sich daher auf ein konkretes Bauprojekt auf einer bestimmten Liegenschaft beziehen; es muss sich um Tätigkeiten handeln, die in Ansehung eines konkreten Bauprojekts nach individuellen Anforderungen und Vorgaben ausgeübt werden. Demgegenüber ist es nicht erforderlich, dass diese auf der Baustelle selbst ausgeführt wird, sie kann vielmehr auch am Standort des Betriebs oder anderswo (auch in einer Halle) erfolgen. Bei der bloßen Produktion von Baustoffen bzw. Baumaterial wie der Herstellung von Ziegeln, Betonsteinen und dergleichen (wie auch der Erzeugung von größeren Teilen wie Deckenträgern, Überlagern, Stahlbetonplatten oder Fertigbauteilen) fehlt es am notwendigen Bezug zu einem konkreten Bau auf einer bestimmten Baustelle vergleiche VwGH 9.6.2020, Ra 2016/08/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022080174.L10

Im RIS seit

11.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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