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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §32Rechtssatz
Der Berechtigungsumfang der Baumeister wird in § 99 Abs. 1 GewO umschrieben. Während im Abs. 1 des § 99 GewO 1994 die den Baumeistern vorbehaltenen Tätigkeiten aufgezählt sind, regelt Abs. 2 die speziellen Nebenrechte des Baumeistergewerbes. Es handelt sich dabei um Tätigkeiten, die sonst anderen Gewerben vorbehalten sind, zu deren Ausübung auch Baumeister unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen berechtigt sind. Diese Rechte dürfen zusätzlich zu den allgemeinen Nebenrechten gemäß § 32 GewO 1994 und ohne die dort normierten Betragsgrenzen (§ 32 Abs. 1a leg.cit.) und sonstigen Beschränkungen (s insb § 32 Abs. 2 leg.cit.) ausgeübt werden.Der Berechtigungsumfang der Baumeister wird in Paragraph 99, Absatz eins, GewO umschrieben. Während im Absatz eins, des Paragraph 99, GewO 1994 die den Baumeistern vorbehaltenen Tätigkeiten aufgezählt sind, regelt Absatz 2, die speziellen Nebenrechte des Baumeistergewerbes. Es handelt sich dabei um Tätigkeiten, die sonst anderen Gewerben vorbehalten sind, zu deren Ausübung auch Baumeister unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen berechtigt sind. Diese Rechte dürfen zusätzlich zu den allgemeinen Nebenrechten gemäß Paragraph 32, GewO 1994 und ohne die dort normierten Betragsgrenzen (Paragraph 32, Absatz eins a, leg.cit.) und sonstigen Beschränkungen (s insb Paragraph 32, Absatz 2, leg.cit.) ausgeübt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022080174.L03Im RIS seit
11.11.2025Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025