RS Vwgh 2025/10/16 Ra 2025/15/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2025
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Eine telefonische Mitteilung stellt keinen für eine Bescheiderlassung hinreichenden Formalakt dar (vgl. VwGH 28.9.2011, 2008/13/0070, mwN). Eine durch die belangte Behörde telefonisch bekanntgegebene Fristverlängerung ist daher auch keine wirksame verfahrensleitende Verfügung gemäß § 94 BAO betreffend die Verlängerung der Mängelbehebungsfrist.Eine telefonische Mitteilung stellt keinen für eine Bescheiderlassung hinreichenden Formalakt dar vergleiche VwGH 28.9.2011, 2008/13/0070, mwN). Eine durch die belangte Behörde telefonisch bekanntgegebene Fristverlängerung ist daher auch keine wirksame verfahrensleitende Verfügung gemäß Paragraph 94, BAO betreffend die Verlängerung der Mängelbehebungsfrist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025150002.L08

Im RIS seit

11.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten