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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §85 Abs2Rechtssatz
Eine telefonische Mitteilung stellt keinen für eine Bescheiderlassung hinreichenden Formalakt dar (vgl. VwGH 28.9.2011, 2008/13/0070, mwN). Eine durch die belangte Behörde telefonisch bekanntgegebene Fristverlängerung ist daher auch keine wirksame verfahrensleitende Verfügung gemäß § 94 BAO betreffend die Verlängerung der Mängelbehebungsfrist.Eine telefonische Mitteilung stellt keinen für eine Bescheiderlassung hinreichenden Formalakt dar vergleiche VwGH 28.9.2011, 2008/13/0070, mwN). Eine durch die belangte Behörde telefonisch bekanntgegebene Fristverlängerung ist daher auch keine wirksame verfahrensleitende Verfügung gemäß Paragraph 94, BAO betreffend die Verlängerung der Mängelbehebungsfrist.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025150002.L08Im RIS seit
11.11.2025Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025