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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §245 Abs5Rechtssatz
Ein Antrag auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist nach § 85 Abs. 2 BAO ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO. Diese Bestimmung sieht telefonische Anbringen nicht vor, sodass telefonische Mitteilungen auch keine "mündlichen" Anbringen im Sinne des § 85 BAO sind (vgl. VwGH 28.9.2011, 2008/13/0070, mwN; VwGH 3.4.2025, Ra 2023/15/0070). Ein telefonisch geltend gemachtes Ansinnen auf Verlängerung der Frist zur Behebung von Mängeln einer Beschwerde kann daher auch keine Hemmung der Mängelbehebungsfrist gemäß § 245 Abs. 5 BAO bewirken.Ein Antrag auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist nach Paragraph 85, Absatz 2, BAO ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des Paragraph 85, Absatz eins, BAO. Diese Bestimmung sieht telefonische Anbringen nicht vor, sodass telefonische Mitteilungen auch keine "mündlichen" Anbringen im Sinne des Paragraph 85, BAO sind vergleiche VwGH 28.9.2011, 2008/13/0070, mwN; VwGH 3.4.2025, Ra 2023/15/0070). Ein telefonisch geltend gemachtes Ansinnen auf Verlängerung der Frist zur Behebung von Mängeln einer Beschwerde kann daher auch keine Hemmung der Mängelbehebungsfrist gemäß Paragraph 245, Absatz 5, BAO bewirken.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025150002.L06Im RIS seit
11.11.2025Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025