RS Vwgh 2025/10/16 Ra 2025/15/0002

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Veröffentlicht am 16.10.2025
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fr 2025/15/0007 B 15. April 2025 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschwerde den in § 250 Abs. 1 BAO bezeichneten Erfordernissen entspricht, ist davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf.Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschwerde den in Paragraph 250, Absatz eins, BAO bezeichneten Erfordernissen entspricht, ist davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025150002.L01

Im RIS seit

11.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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