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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250Rechtssatz
Entspricht eine Beschwerde nicht den in § 250 BAO angeführten Voraussetzungen, ist die Abgabenbehörde verpflichtet, einen Mängelbehebungsauftrag nach § 85 Abs. 2 BAO zu erlassen.Entspricht eine Beschwerde nicht den in Paragraph 250, BAO angeführten Voraussetzungen, ist die Abgabenbehörde verpflichtet, einen Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 85, Absatz 2, BAO zu erlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025150002.L04Im RIS seit
11.11.2025Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025