RS Vwgh 2025/10/16 Ra 2025/15/0002

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Veröffentlicht am 16.10.2025
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1 litd
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Eine Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die im § 250 Abs. 1 lit. d BAO geforderte Angabe soll die Abgabenbehörde bzw das BFG in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Beschwerde für erfolgversprechend hält (vgl. VwGH 31.5.2011, 2008/15/0331, mwN).Eine Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die im Paragraph 250, Absatz eins, Litera d, BAO geforderte Angabe soll die Abgabenbehörde bzw das BFG in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Beschwerde für erfolgversprechend hält vergleiche VwGH 31.5.2011, 2008/15/0331, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025150002.L03

Im RIS seit

11.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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