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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250 Abs1 litdRechtssatz
Eine Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die im § 250 Abs. 1 lit. d BAO geforderte Angabe soll die Abgabenbehörde bzw das BFG in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Beschwerde für erfolgversprechend hält (vgl. VwGH 31.5.2011, 2008/15/0331, mwN).Eine Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die im Paragraph 250, Absatz eins, Litera d, BAO geforderte Angabe soll die Abgabenbehörde bzw das BFG in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Beschwerde für erfolgversprechend hält vergleiche VwGH 31.5.2011, 2008/15/0331, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025150002.L03Im RIS seit
11.11.2025Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025