RS Vwgh 2025/10/16 Ra 2025/02/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2025
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §38
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Nach § 38 VwGVG sind die Angehörigen im Verfahren des VwG über Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 38 VStG schlechthin von der Aussagepflicht befreit sind.Nach Paragraph 38, VwGVG sind die Angehörigen im Verfahren des VwG über Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen gemäß Paragraph 38, VStG schlechthin von der Aussagepflicht befreit sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020158.L07

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten