Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §4 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/13/0088 E 2. Juli 2021 RS 2 (hier kein Verweis auf das Umgründungssteuerrecht)Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/15/0276; 25.5.2000, 2000/16/0066 bis 0071; 15.7.1998, 96/13/0039, jeweils mwN) sind rückwirkende Rechtsgeschäfte ungeachtet ihrer zivil- oder unternehmensrechtlichen Zulässigkeit für den Bereich des Steuerrechtes nicht anzuerkennen, es sei denn, der Gesetzgeber selbst hätte diesen Grundsatz durch eine besondere Vorschrift ausdrücklich oder schlüssig zu Gunsten einer steuerlichen Relevanz rückwirkender Tatbestände durchbrochen (wie etwa im Bereich des Umgründungssteuerrechts).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 25.5.2016, 2013/15/0276; 25.5.2000, 2000/16/0066 bis 0071; 15.7.1998, 96/13/0039, jeweils mwN) sind rückwirkende Rechtsgeschäfte ungeachtet ihrer zivil- oder unternehmensrechtlichen Zulässigkeit für den Bereich des Steuerrechtes nicht anzuerkennen, es sei denn, der Gesetzgeber selbst hätte diesen Grundsatz durch eine besondere Vorschrift ausdrücklich oder schlüssig zu Gunsten einer steuerlichen Relevanz rückwirkender Tatbestände durchbrochen (wie etwa im Bereich des Umgründungssteuerrechts).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150073.L03Im RIS seit
11.11.2025Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025