RS Vwgh 2025/10/16 Ra 2024/15/0073

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Veröffentlicht am 16.10.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §29
VwRallg
  1. ArbVG § 29 heute
  2. ArbVG § 29 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1993

Rechtssatz

Der wirksame Abschluss einer Betriebsvereinbarung setzt den Abschluss durch ein zuständiges Organ der Belegschaft voraus. Mangels Vorliegens eines Betriebsrates ist ein wirksamer Abschluss einer Betriebsvereinbarung nicht möglich (vgl. Erläuterungen zum ArbVG, RV 840 BlgNR. XIII. GP, 66; siehe auch zur vergleichbaren Rechtsfrage nach BRG 1947, OGH 16. Juli 1954, 4 Ob 210/53).Der wirksame Abschluss einer Betriebsvereinbarung setzt den Abschluss durch ein zuständiges Organ der Belegschaft voraus. Mangels Vorliegens eines Betriebsrates ist ein wirksamer Abschluss einer Betriebsvereinbarung nicht möglich vergleiche Erläuterungen zum ArbVG, Regierungsvorlage 840 BlgNR. römisch dreizehn. GP, 66; siehe auch zur vergleichbaren Rechtsfrage nach BRG 1947, OGH 16. Juli 1954, 4 Ob 210/53).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150073.L01

Im RIS seit

11.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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