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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbVG §29Rechtssatz
Der wirksame Abschluss einer Betriebsvereinbarung setzt den Abschluss durch ein zuständiges Organ der Belegschaft voraus. Mangels Vorliegens eines Betriebsrates ist ein wirksamer Abschluss einer Betriebsvereinbarung nicht möglich (vgl. Erläuterungen zum ArbVG, RV 840 BlgNR. XIII. GP, 66; siehe auch zur vergleichbaren Rechtsfrage nach BRG 1947, OGH 16. Juli 1954, 4 Ob 210/53).Der wirksame Abschluss einer Betriebsvereinbarung setzt den Abschluss durch ein zuständiges Organ der Belegschaft voraus. Mangels Vorliegens eines Betriebsrates ist ein wirksamer Abschluss einer Betriebsvereinbarung nicht möglich vergleiche Erläuterungen zum ArbVG, Regierungsvorlage 840 BlgNR. römisch dreizehn. GP, 66; siehe auch zur vergleichbaren Rechtsfrage nach BRG 1947, OGH 16. Juli 1954, 4 Ob 210/53).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150073.L01Im RIS seit
11.11.2025Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025