RS Vwgh 2025/10/16 Ra 2023/15/0110

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Veröffentlicht am 16.10.2025
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §224
BAO §229
  1. BAO § 224 heute
  2. BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 229 heute
  2. BAO § 229 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 229 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Rückstandsausweise, die auf Leistungsgebote enthaltenden Bescheiden (etwa Haftungsbescheiden) beruhen, müssen mit den Leistungsgeboten übereinstimmen (vgl. VwGH 4.5.2023, Ra 2020/16/0114, mwN). Demnach steht das Vorhandensein eines "Leistungsbefehls" der Schaffung eines Rückstandsausweises nicht entgegen.Rückstandsausweise, die auf Leistungsgebote enthaltenden Bescheiden (etwa Haftungsbescheiden) beruhen, müssen mit den Leistungsgeboten übereinstimmen vergleiche VwGH 4.5.2023, Ra 2020/16/0114, mwN). Demnach steht das Vorhandensein eines "Leistungsbefehls" der Schaffung eines Rückstandsausweises nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150110.L01

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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