RS Vwgh 2025/10/16 Ra 2023/06/0211

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Veröffentlicht am 16.10.2025
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Tir 2022 §33 Abs3 lita
BauRallg

Rechtssatz

Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a TBO 2022 kommt dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zusteht, sondern nur insoweit, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist (vgl. etwa VwGH 3.10.2022, Ra 2022/06/0081 und 0082, mwN).Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, TBO 2022 kommt dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zusteht, sondern nur insoweit, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist vergleiche etwa VwGH 3.10.2022, Ra 2022/06/0081 und 0082, mwN).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023060211.L01

Im RIS seit

11.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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