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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §12a Abs1 Z1Beachte
Rechtssatz
Der VwGH hat unter Zugrundelegung der Materialien zur Novellierung des § 12a AuslBG durch BGBl. I Nr. 25/2011 (ErläutRV 1077 BlgNR 24. GP 12) bereits festgehalten, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt demnach auch dann vor, wenn diese einem Lehrabschluss vergleichbar ist oder dem Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule in Österreich entspricht (VwGH 22.3.2022, Ra 2020/09/0059; VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068; VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046). Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach § 34a Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz gilt (u.a.) für den Bereich der beruflichen Qualifikationen nicht nur das Prüfungszeugnis einer berufsbildenden höheren Schule, sondern auch jenes, mit dem der erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule nachgewiesen wird, zumindest als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlussprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb einer dem Abschluss einer solchen Schule entsprechenden Berufsausbildung nicht dieselbe Bedeutung beizumessen ist.Der VwGH hat unter Zugrundelegung der Materialien zur Novellierung des Paragraph 12 a, AuslBG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, (ErläutRV 1077 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 12) bereits festgehalten, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt demnach auch dann vor, wenn diese einem Lehrabschluss vergleichbar ist oder dem Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule in Österreich entspricht (VwGH 22.3.2022, Ra 2020/09/0059; VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068; VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046). Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach Paragraph 34 a, Absatz eins, Berufsausbildungsgesetz gilt (u.a.) für den Bereich der beruflichen Qualifikationen nicht nur das Prüfungszeugnis einer berufsbildenden höheren Schule, sondern auch jenes, mit dem der erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule nachgewiesen wird, zumindest als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlussprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb einer dem Abschluss einer solchen Schule entsprechenden Berufsausbildung nicht dieselbe Bedeutung beizumessen ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090055.L01Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
08.01.2026