RS Vwgh 2025/10/20 Ra 2025/09/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/04 Berufsausbildung
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §12a Abs1 Z1
AuslBG §12a Z1 idF 2011/I/025
BAG 1969 §34a Abs1
VwRallg
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/09/0056

Rechtssatz

Der VwGH hat unter Zugrundelegung der Materialien zur Novellierung des § 12a AuslBG durch BGBl. I Nr. 25/2011 (ErläutRV 1077 BlgNR 24. GP 12) bereits festgehalten, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt demnach auch dann vor, wenn diese einem Lehrabschluss vergleichbar ist oder dem Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule in Österreich entspricht (VwGH 22.3.2022, Ra 2020/09/0059; VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068; VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046). Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach § 34a Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz gilt (u.a.) für den Bereich der beruflichen Qualifikationen nicht nur das Prüfungszeugnis einer berufsbildenden höheren Schule, sondern auch jenes, mit dem der erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule nachgewiesen wird, zumindest als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlussprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb einer dem Abschluss einer solchen Schule entsprechenden Berufsausbildung nicht dieselbe Bedeutung beizumessen ist.Der VwGH hat unter Zugrundelegung der Materialien zur Novellierung des Paragraph 12 a, AuslBG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, (ErläutRV 1077 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 12) bereits festgehalten, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt demnach auch dann vor, wenn diese einem Lehrabschluss vergleichbar ist oder dem Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule in Österreich entspricht (VwGH 22.3.2022, Ra 2020/09/0059; VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068; VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046). Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach Paragraph 34 a, Absatz eins, Berufsausbildungsgesetz gilt (u.a.) für den Bereich der beruflichen Qualifikationen nicht nur das Prüfungszeugnis einer berufsbildenden höheren Schule, sondern auch jenes, mit dem der erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule nachgewiesen wird, zumindest als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlussprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb einer dem Abschluss einer solchen Schule entsprechenden Berufsausbildung nicht dieselbe Bedeutung beizumessen ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090055.L01

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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