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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §63 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/01/0009 B 13. September 2016 RS 2Stammrechtssatz
Im fortgesetzten Verfahren ist auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsansichten gebunden (vgl. den hg. Beschluss vom 17. März 2016, Ra 2015/11/0127, mwN).Im fortgesetzten Verfahren ist auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsansichten gebunden vergleiche den hg. Beschluss vom 17. März 2016, Ra 2015/11/0127, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090054.L02Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025