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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §509Rechtssatz
Im Hinblick auf die Frage, ob für die Einkünftezurechnung an den Fruchtgenussberechtigten auch die Dauer der Fruchtgenussvereinbarung eine Rolle spielt, ist entscheidend, ob der Fruchtgenussberechtigte tatsächlich über die Möglichkeit verfügt, nach seinen Intentionen die sich bietenden Marktchancen zu nutzen, um (Vermietungs-) Leistungen zu erbringen und dadurch am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Wie auch ein Mieter, dem für einen kurzen Zeitraum die Untervermietung ermöglicht wird, mit einer kurzfristigen Vermietung Einkünfte erzielen kann, wird auch eine befristete Fruchtgenussbestellung zur Erzielung von Einkünften durch den Fruchtgenussberechtigten führen können. Es kommt daher einzig darauf an, ob der Fruchtgenussberechtigte in die Lage versetzt ist, die entsprechende Vermietungsleistung zu erbringen. Nur vor diesem Hintergrund kann die Dauer des Fruchtgenussrechts (bzw. die jährliche Kündigungsmöglichkeit) ein Umstand sein, der im Rahmen des Gesamtbildes der Verhältnisse mitberücksichtigt werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024150013.J05Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026