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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §509Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/15/0012 B 15. September 2016 RS 1Stammrechtssatz
Einkünfte werden einer Person zugerechnet, wenn sie die Einkunftserzielung nach eigenem Dafürhalten gestaltet und die anfallenden Aufwendungen trägt. Zurechnungssubjekt ist derjenige, der aus der entsprechenden Tätigkeit das "Unternehmerrisiko" trägt (vgl. Doralt/Toifl, § 2 EStG14, Tz 149). Ein Fruchtgenussberechtigter muss - sollen ihm die Einkünfte zugerechnet werden - neben der Tragung der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Fruchtgenusses auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen können, indem er am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet (vgl. VwGH vom 22. Oktober 2015, 2012/15/0146, und 20. März 2014, 2011/15/0174; siehe auch VwGH vom 26. November 2015, 2012/15/0152, 4. September 2014, 2011/15/0135, 25. Juli 2013, 2011/15/0151, 0152). Das bloße Aufrechterhalten eines bestehenden Mietvertrages stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Eigeninitiative der Fruchtgenussberechtigten dar (vgl. nochmals das Erkenntnis 2011/15/0174).Einkünfte werden einer Person zugerechnet, wenn sie die Einkunftserzielung nach eigenem Dafürhalten gestaltet und die anfallenden Aufwendungen trägt. Zurechnungssubjekt ist derjenige, der aus der entsprechenden Tätigkeit das "Unternehmerrisiko" trägt vergleiche Doralt/Toifl, Paragraph 2, EStG14, Tz 149). Ein Fruchtgenussberechtigter muss - sollen ihm die Einkünfte zugerechnet werden - neben der Tragung der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Fruchtgenusses auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen können, indem er am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet vergleiche VwGH vom 22. Oktober 2015, 2012/15/0146, und 20. März 2014, 2011/15/0174; siehe auch VwGH vom 26. November 2015, 2012/15/0152, 4. September 2014, 2011/15/0135, 25. Juli 2013, 2011/15/0151, 0152). Das bloße Aufrechterhalten eines bestehenden Mietvertrages stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Eigeninitiative der Fruchtgenussberechtigten dar vergleiche nochmals das Erkenntnis 2011/15/0174).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024150013.J04Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026