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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §97 Abs1Rechtssatz
Erledigungen der Abgabenbehörde werden nach § 97 Abs. 1 BAO (nur) dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Mangels Zustellung (also "Bekanntgabe") einer Erledigung handelt es sich bei dieser Erledigung um keine solche, die Rechtswirkungen entfalten könnte.Erledigungen der Abgabenbehörde werden nach Paragraph 97, Absatz eins, BAO (nur) dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Mangels Zustellung (also "Bekanntgabe") einer Erledigung handelt es sich bei dieser Erledigung um keine solche, die Rechtswirkungen entfalten könnte.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024150013.J01Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026