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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175Rechtssatz
Aus der hg Rechtsprechung ergibt sich nicht, dass die Angabe der Liegenschaftsadressen einen stets unverzichtbaren Bestandteil des Bescheidspruchs im Rahmen der Parteibezeichnung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts bei der Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellt, auch wenn deren Angabe - insbesondere bei Beteiligung eines Gesellschafters an mehreren Gesellschaften bürgerlichen Rechts - zweckmäßig sein mag (vgl. VwGH 7.4.2022, Ra 2021/13/0124).Aus der hg Rechtsprechung ergibt sich nicht, dass die Angabe der Liegenschaftsadressen einen stets unverzichtbaren Bestandteil des Bescheidspruchs im Rahmen der Parteibezeichnung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts bei der Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellt, auch wenn deren Angabe - insbesondere bei Beteiligung eines Gesellschafters an mehreren Gesellschaften bürgerlichen Rechts - zweckmäßig sein mag vergleiche VwGH 7.4.2022, Ra 2021/13/0124).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150068.L03Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025