Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §191 Abs1 litcHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/13/0058 B 17. Oktober 2001 RS 1Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (Hinweis B 2.8.2000, 99/13/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150068.L01Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025