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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §272 Abs2 Z1Beachte
Rechtssatz
Die Anträge einer Partei auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Entscheidung durch den Senat lösen prozessuale Verpflichtungen des BFG aus, die auch für die gegenbeteiligte Partei, hier das Finanzamt, von Bedeutung sind. So könnte das Finanzamt etwa ergänzendes Vorbringen zum Verfahrensgegenstand angesichts eines offenen Verhandlungsantrags - ohne entsprechende Information von dessen Zurückziehung - unterlassen und diesbezüglich (vergeblich) die Durchführung der mündlichen Verhandlung abwarten, woraus im Einzelfall ein relevanter Verfahrensfehler resultieren könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150034.L06Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025