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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §47Beachte
Rechtssatz
Die Abzugsteuer nach § 99 EStG 1988 stellt, gleich wie die Lohnsteuer oder die Kapitalertragsteuer, eine besondere Erhebungsform der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer dar. Welche der beiden Steuern zur Anwendung kommt, bestimmt sich dabei nach der Rechtsform des Primärschuldners (vgl. § 24 Abs. 2 und 3 KStG 1988).Die Abzugsteuer nach Paragraph 99, EStG 1988 stellt, gleich wie die Lohnsteuer oder die Kapitalertragsteuer, eine besondere Erhebungsform der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer dar. Welche der beiden Steuern zur Anwendung kommt, bestimmt sich dabei nach der Rechtsform des Primärschuldners vergleiche Paragraph 24, Absatz 2 und 3 KStG 1988).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150034.L05Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025