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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24aBeachte
Rechtssatz
Liegt nur ein (gemeinsamer) Fristsetzungsantrag vor, war die Gebühr nach § 24a VwGG nur einmal zu entrichten und daher auch nur einmal zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinn VwGH 21.11.2023, Fr 2023/18/0021 bis 0025).Liegt nur ein (gemeinsamer) Fristsetzungsantrag vor, war die Gebühr nach Paragraph 24 a, VwGG nur einmal zu entrichten und daher auch nur einmal zuzuerkennen vergleiche in diesem Sinn VwGH 21.11.2023, Fr 2023/18/0021 bis 0025).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025180011.F01Im RIS seit
11.11.2025Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025