RS Vwgh 2025/10/22 Ro 2024/16/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

EheG §82 Abs2
EheG §87 Abs1
GebG 1957 §33 TP20
VwRallg
  1. EheG § 82 heute
  2. EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 87 heute
  2. EheG § 87 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 87 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Schließen die Ehegatten durch Vereinbarung gemäß § 87 Abs. 1 letzter Satz EheG - wobei es unerheblich ist, ob eine derartige Vereinbarung noch vor Eheschließung, aber damit bedingt, oder während aufrechter Ehe getroffen wird - die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an einer Ehewohnung nach § 82 Abs. 2 EheG aus ("Opt-out"; vgl. IA 673/A 24. GP 34), regeln sie damit für den Fall der Scheidung zweifelhafte Rechte (vgl. VwGH 29.7.2004, 2003/16/0117, mwN). Damit stellt eine derartige Vereinbarung grundsätzlich einen gemäß § 33 TP 20 GebG gebührenpflichtigen Vergleich dar.Schließen die Ehegatten durch Vereinbarung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, letzter Satz EheG - wobei es unerheblich ist, ob eine derartige Vereinbarung noch vor Eheschließung, aber damit bedingt, oder während aufrechter Ehe getroffen wird - die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an einer Ehewohnung nach Paragraph 82, Absatz 2, EheG aus ("Opt-out"; vergleiche IA 673/A 24. Gesetzgebungsperiode 34), regeln sie damit für den Fall der Scheidung zweifelhafte Rechte vergleiche VwGH 29.7.2004, 2003/16/0117, mwN). Damit stellt eine derartige Vereinbarung grundsätzlich einen gemäß Paragraph 33, TP 20 GebG gebührenpflichtigen Vergleich dar.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024160019.J07

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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