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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EheG §82 Abs2Rechtssatz
Schließen die Ehegatten durch Vereinbarung gemäß § 87 Abs. 1 letzter Satz EheG - wobei es unerheblich ist, ob eine derartige Vereinbarung noch vor Eheschließung, aber damit bedingt, oder während aufrechter Ehe getroffen wird - die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an einer Ehewohnung nach § 82 Abs. 2 EheG aus ("Opt-out"; vgl. IA 673/A 24. GP 34), regeln sie damit für den Fall der Scheidung zweifelhafte Rechte (vgl. VwGH 29.7.2004, 2003/16/0117, mwN). Damit stellt eine derartige Vereinbarung grundsätzlich einen gemäß § 33 TP 20 GebG gebührenpflichtigen Vergleich dar.Schließen die Ehegatten durch Vereinbarung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, letzter Satz EheG - wobei es unerheblich ist, ob eine derartige Vereinbarung noch vor Eheschließung, aber damit bedingt, oder während aufrechter Ehe getroffen wird - die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an einer Ehewohnung nach Paragraph 82, Absatz 2, EheG aus ("Opt-out"; vergleiche IA 673/A 24. Gesetzgebungsperiode 34), regeln sie damit für den Fall der Scheidung zweifelhafte Rechte vergleiche VwGH 29.7.2004, 2003/16/0117, mwN). Damit stellt eine derartige Vereinbarung grundsätzlich einen gemäß Paragraph 33, TP 20 GebG gebührenpflichtigen Vergleich dar.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024160019.J07Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025