RS Vwgh 2025/10/22 Ro 2024/16/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2025
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Index

20/02 Familienrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

EheG §81 Abs2
EheG §82 Abs2
EheG §87 Abs1
EheG §97
GebG 1957 §33 TP20
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 82 heute
  2. EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 87 heute
  2. EheG § 87 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 87 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 97 heute
  2. EheG § 97 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 97 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Die Ehewohnung, die gemäß § 81 Abs. 2 EheG zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehört, ist gemäß § 82 Abs. 2 EheG in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Demnach ist das Schicksal der Ehewohnung im Fall der Scheidung grundsätzlich - bei Fehlen von diese betreffenden Vereinbarungen - zweifelhaft.Die Ehewohnung, die gemäß Paragraph 81, Absatz 2, EheG zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehört, ist gemäß Paragraph 82, Absatz 2, EheG in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Demnach ist das Schicksal der Ehewohnung im Fall der Scheidung grundsätzlich - bei Fehlen von diese betreffenden Vereinbarungen - zweifelhaft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024160019.J03

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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