RS Vwgh 2025/10/22 Ro 2024/16/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/02 Familienrecht
22 Zivilprozess Außerstreitiges Verfahren
23 Insolvenzrecht Exekutionsrecht
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
27 Rechtspflege
32 Steuerrecht

Norm

EheG §83 Abs1
EheG §97
FamRÄG 2009
VwRallg
  1. EheG § 83 heute
  2. EheG § 83 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 97 heute
  2. EheG § 97 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 97 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/16/0138 E 22. Oktober 2025 RS 2

Stammrechtssatz

Auch wenn seit dem FamRÄG 2009 - anders als nach der bis dahin geltenden Rechtslage - Vorausverfügungen über eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse und zwar insbesondere betreffend die Ehewohnung generell zulässig und zum Teil auch für das Gericht bindend sind (vgl. zum Hintergrund die Gesetzesmaterialien zum FamRÄG 2009, IA 673/A 24. GP 19 und 32 ff), ändert dies nichts daran, dass bei Fehlen derartiger Vereinbarungen die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß § 83 Abs. 1 EheG nach Billigkeit vorzunehmen ist.Auch wenn seit dem FamRÄG 2009 - anders als nach der bis dahin geltenden Rechtslage - Vorausverfügungen über eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse und zwar insbesondere betreffend die Ehewohnung generell zulässig und zum Teil auch für das Gericht bindend sind vergleiche zum Hintergrund die Gesetzesmaterialien zum FamRÄG 2009, IA 673/A 24. Gesetzgebungsperiode 19 und 32 ff), ändert dies nichts daran, dass bei Fehlen derartiger Vereinbarungen die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß Paragraph 83, Absatz eins, EheG nach Billigkeit vorzunehmen ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024160019.J02

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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