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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EheG §83 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/16/0138 E 22. Oktober 2025 RS 2Stammrechtssatz
Auch wenn seit dem FamRÄG 2009 - anders als nach der bis dahin geltenden Rechtslage - Vorausverfügungen über eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse und zwar insbesondere betreffend die Ehewohnung generell zulässig und zum Teil auch für das Gericht bindend sind (vgl. zum Hintergrund die Gesetzesmaterialien zum FamRÄG 2009, IA 673/A 24. GP 19 und 32 ff), ändert dies nichts daran, dass bei Fehlen derartiger Vereinbarungen die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß § 83 Abs. 1 EheG nach Billigkeit vorzunehmen ist.Auch wenn seit dem FamRÄG 2009 - anders als nach der bis dahin geltenden Rechtslage - Vorausverfügungen über eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse und zwar insbesondere betreffend die Ehewohnung generell zulässig und zum Teil auch für das Gericht bindend sind vergleiche zum Hintergrund die Gesetzesmaterialien zum FamRÄG 2009, IA 673/A 24. Gesetzgebungsperiode 19 und 32 ff), ändert dies nichts daran, dass bei Fehlen derartiger Vereinbarungen die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß Paragraph 83, Absatz eins, EheG nach Billigkeit vorzunehmen ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024160019.J02Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025