RS Vwgh 2025/10/22 Ro 2024/16/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2025
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/02 Familienrecht
22 Zivilprozess Außerstreitiges Verfahren
23 Insolvenzrecht Exekutionsrecht
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
27 Rechtspflege
32 Steuerrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

EheG §80
EheG §97
FamRÄG 2009
GebG 1957 §33 TP20

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/16/0138 E 22. Oktober 2025 RS 5

Stammrechtssatz

Die mit dem FamRÄG 2009 erfolgten Änderungen des EheG haben nichts daran geändert, dass die Folgen der Scheidung gesetzlich im Einzelnen nicht festgelegt sind und daher vor der Scheidung unklar bzw. ungewiss ist, wie eine allfällige Regelung des Unterhaltes (welcher Ehegatte zur Leistung von Unterhalt an den anderen verpflichtet wird und in welcher Höhe) bzw. die Aufteilung des Vermögens (des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse) erfolgen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024160019.J01

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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