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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
EheG §80Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/16/0138 E 22. Oktober 2025 RS 5Stammrechtssatz
Die mit dem FamRÄG 2009 erfolgten Änderungen des EheG haben nichts daran geändert, dass die Folgen der Scheidung gesetzlich im Einzelnen nicht festgelegt sind und daher vor der Scheidung unklar bzw. ungewiss ist, wie eine allfällige Regelung des Unterhaltes (welcher Ehegatte zur Leistung von Unterhalt an den anderen verpflichtet wird und in welcher Höhe) bzw. die Aufteilung des Vermögens (des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse) erfolgen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024160019.J01Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025