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32/06 VerkehrsteuernNorm
GebG 1957 §15 Abs3Rechtssatz
Zur Verwirklichung des Regelungszwecks des § 15 Abs. 3 GebG ist es weder erforderlich noch folgerichtig, einen bestimmten, dem Grunde nach gebührenpflichtigen Rechtsvorgang weder der Verkehrsteuer noch der Rechtsgebühr zu unterziehen. Von der Bemessungsgrundlage der Gebühr ist somit lediglich jener Teil auszuscheiden, von dem Grunderwerbsteuer zu erheben wäre; der Rest unterliegt der Gebühr (vgl. VwGH 5.9.2024, Ra 2023/16/0121, mwN).Zur Verwirklichung des Regelungszwecks des Paragraph 15, Absatz 3, GebG ist es weder erforderlich noch folgerichtig, einen bestimmten, dem Grunde nach gebührenpflichtigen Rechtsvorgang weder der Verkehrsteuer noch der Rechtsgebühr zu unterziehen. Von der Bemessungsgrundlage der Gebühr ist somit lediglich jener Teil auszuscheiden, von dem Grunderwerbsteuer zu erheben wäre; der Rest unterliegt der Gebühr vergleiche VwGH 5.9.2024, Ra 2023/16/0121, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023160138.L06Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
13.01.2026