RS Vwgh 2025/10/22 Ra 2023/16/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2025
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Index

20/02 Familienrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

EheG §97
EheG §97 Abs2
EheG §97 Abs3
EheG §97 Abs4
GebG 1957 §33 TP20
  1. EheG § 97 heute
  2. EheG § 97 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 97 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 97 heute
  2. EheG § 97 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 97 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 97 heute
  2. EheG § 97 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 97 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 97 heute
  2. EheG § 97 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 97 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Selbst bei Abschluss entsprechender Aufteilungsvereinbarungen ("Vorausvereinbarungen" bzw. "Vorwegvereinbarungen"; vgl. zum Begriff OGH 24.10.2024, 1 Ob 95/24p) kann das Gericht gemäß § 97 Abs. 2 bis 4 EheG bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von den getroffenen Regelungen abweichen (vgl. zur Frage der "Korrekturresistenz" von Vorausvereinbarungen auch OGH 15.11.2012, 1 Ob 144/12a, und 24.10.2024, 1 Ob 95/24p). Da Vorausvereinbarungen somit grundsätzlich der Vereinbarungskontrolle des Gerichts unterliegen (siehe zur Abgrenzung des außerstreitigen vom streitigen Verfahren etwa OGH 21.1.2020, 1 Ob 225/19y), kann auch bei Abschluss derartiger Vereinbarungen (somit betreffend die Vermögensaufteilung im Fall der Scheidung) in der Regel nicht davon ausgegangen werden, es liege eine derart klare und bestimmte Regelung von Ansprüchen vor, dass spätere Änderungen dieser Vereinbarungen nicht als Vergleich gemäß § 33 TP 20 GebG angesehen werden könnten.Selbst bei Abschluss entsprechender Aufteilungsvereinbarungen ("Vorausvereinbarungen" bzw. "Vorwegvereinbarungen"; vergleiche zum Begriff OGH 24.10.2024, 1 Ob 95/24p) kann das Gericht gemäß Paragraph 97, Absatz 2 bis 4 EheG bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von den getroffenen Regelungen abweichen vergleiche zur Frage der "Korrekturresistenz" von Vorausvereinbarungen auch OGH 15.11.2012, 1 Ob 144/12a, und 24.10.2024, 1 Ob 95/24p). Da Vorausvereinbarungen somit grundsätzlich der Vereinbarungskontrolle des Gerichts unterliegen (siehe zur Abgrenzung des außerstreitigen vom streitigen Verfahren etwa OGH 21.1.2020, 1 Ob 225/19y), kann auch bei Abschluss derartiger Vereinbarungen (somit betreffend die Vermögensaufteilung im Fall der Scheidung) in der Regel nicht davon ausgegangen werden, es liege eine derart klare und bestimmte Regelung von Ansprüchen vor, dass spätere Änderungen dieser Vereinbarungen nicht als Vergleich gemäß Paragraph 33, TP 20 GebG angesehen werden könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023160138.L03

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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