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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §28Rechtssatz
Entschädigungen für Wertminderungen von - bebauten oder unbebauten - Grundstücken (zu denen auch Ersatzleistungen auf Grund eines Versicherungsvertrages gehören), sind im außerbetrieblichen Bereich (anders im betrieblichen; vgl. VwGH 22.9.2021, Ra 2020/15/0003, mwN) weder im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 28 EStG 1988 (vgl. dazu VwGH 31.1.2018, Ro 2016/15/0034; 28.3.2012, 2008/13/0242; 19.9.1989, 89/14/0107;) noch als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 Abs. 1 EStG 1988 (es liegt gerade kein Veräußerungsgeschäft vor) zu erfassen und daher nicht steuerbar.Entschädigungen für Wertminderungen von - bebauten oder unbebauten - Grundstücken (zu denen auch Ersatzleistungen auf Grund eines Versicherungsvertrages gehören), sind im außerbetrieblichen Bereich (anders im betrieblichen; vergleiche VwGH 22.9.2021, Ra 2020/15/0003, mwN) weder im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß Paragraph 28, EStG 1988 vergleiche dazu VwGH 31.1.2018, Ro 2016/15/0034; 28.3.2012, 2008/13/0242; 19.9.1989, 89/14/0107;) noch als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß Paragraph 30, Absatz eins, EStG 1988 (es liegt gerade kein Veräußerungsgeschäft vor) zu erfassen und daher nicht steuerbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023130006.J05Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026