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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §30 Abs1Rechtssatz
Wird ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück veräußert, sind die Einkünfte grundsätzlich gemäß § 30 Abs. 1 iVm Abs. 3 EStG 1988 durch Abzug der (historischen) Anschaffungskosten (allenfalls Herstellungskosten) sowohl des Grund und Bodens als auch des Gebäudes vom Veräußerungserlös zu ermitteln.Wird ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück veräußert, sind die Einkünfte grundsätzlich gemäß Paragraph 30, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, EStG 1988 durch Abzug der (historischen) Anschaffungskosten (allenfalls Herstellungskosten) sowohl des Grund und Bodens als auch des Gebäudes vom Veräußerungserlös zu ermitteln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023130006.J02Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026