RS Vwgh 2025/10/27 Ra 2025/13/0014

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Veröffentlicht am 27.10.2025
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Eine erhöhte Mitwirkungspflicht ist bei Vorliegen ungewöhnlicher Verhältnisse, die nur durch den Abgabepflichtigen aufklärbar sind, gegeben (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2023/13/0032, mwN).Eine erhöhte Mitwirkungspflicht ist bei Vorliegen ungewöhnlicher Verhältnisse, die nur durch den Abgabepflichtigen aufklärbar sind, gegeben vergleiche VwGH 18.12.2024, Ra 2023/13/0032, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025130014.L01

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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