Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §188 Abs5Rechtssatz
Schon aus dem insoweit klaren Wortlaut der Bestimmungen des § 191 Abs. 5 BAO und des im Wesentlichen wortgleichen § 188 Abs. 5 BAO geht hervor, dass - unabhängig davon, ob die Zurechnung von Einkünften an die Verlassenschaften rechtswirksam erfolgt ist - die Zurechnung gegenüber den übrigen Beteiligten Wirksamkeit entfaltet. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, wie sich aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1435 BlgNR. 22. GP 5) zum Betrugsbekämpfungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 99 ergibt, die ausdrücklich Fälle ansprechen, in denen "der Beteiligte verstorben ist oder [...] die Einantwortung der Verlassenschaft erfolgte". Der VwGH hat auch bereits ausgesprochen, dass die Bestimmungen des § 188 Abs. 5 und § 191 Abs. 5 BAO bewirken, dass die Entscheidung den übrigen Beteiligten gegenüber wirksam ist (vgl. VwGH 19.4.2023, Ro 2022/13/0018).Schon aus dem insoweit klaren Wortlaut der Bestimmungen des Paragraph 191, Absatz 5, BAO und des im Wesentlichen wortgleichen Paragraph 188, Absatz 5, BAO geht hervor, dass - unabhängig davon, ob die Zurechnung von Einkünften an die Verlassenschaften rechtswirksam erfolgt ist - die Zurechnung gegenüber den übrigen Beteiligten Wirksamkeit entfaltet. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, wie sich aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1435 BlgNR. 22. Gesetzgebungsperiode 5) zum Betrugsbekämpfungsgesetz 2006, BGBl. römisch eins Nr. 99 ergibt, die ausdrücklich Fälle ansprechen, in denen "der Beteiligte verstorben ist oder [...] die Einantwortung der Verlassenschaft erfolgte". Der VwGH hat auch bereits ausgesprochen, dass die Bestimmungen des Paragraph 188, Absatz 5 und Paragraph 191, Absatz 5, BAO bewirken, dass die Entscheidung den übrigen Beteiligten gegenüber wirksam ist vergleiche VwGH 19.4.2023, Ro 2022/13/0018).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130118.L01Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
09.12.2025