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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Dass dem VwG eine seiner eigenen Rechtsauffassung entgegenstehende Rechtsauffassung "nicht gänzlich unvertretbar" erscheint, stellt keine ordnungsgemäße Begründung nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG dar und kann die Zulässigkeit der Revision nicht begründen.Dass dem VwG eine seiner eigenen Rechtsauffassung entgegenstehende Rechtsauffassung "nicht gänzlich unvertretbar" erscheint, stellt keine ordnungsgemäße Begründung nach Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG dar und kann die Zulässigkeit der Revision nicht begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025010007.J04Im RIS seit
02.12.2025Zuletzt aktualisiert am
18.12.2025