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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §8 Abs2Rechtssatz
Auch bei fehlenden Vereinbarungen hinsichtlich Darlehensrückzahlung, Zinssatz, Zinsfälligkeiten und Sicherheiten kann nicht von vornherein auf das tatsächliche Fehlen einer ernsthaften Rückzahlungsabsicht des Gesellschafters geschlossen werden (vgl. in diesen Sinn VwGH 8.10.2020, Ra 2019/13/0075, mwN).Auch bei fehlenden Vereinbarungen hinsichtlich Darlehensrückzahlung, Zinssatz, Zinsfälligkeiten und Sicherheiten kann nicht von vornherein auf das tatsächliche Fehlen einer ernsthaften Rückzahlungsabsicht des Gesellschafters geschlossen werden vergleiche in diesen Sinn VwGH 8.10.2020, Ra 2019/13/0075, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025130114.L03Im RIS seit
02.12.2025Zuletzt aktualisiert am
10.12.2025