Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1Rechtssatz
Die Beweiswürdigung unterliegt der Kontrolle des VwGH nur insoweit, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist. Dabei ist auch zu prüfen, ob das VwG im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt hat (vgl. z.B. VwGH 2.9.2022, Ra 2022/13/0057, mwN).Die Beweiswürdigung unterliegt der Kontrolle des VwGH nur insoweit, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist. Dabei ist auch zu prüfen, ob das VwG im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt hat vergleiche z.B. VwGH 2.9.2022, Ra 2022/13/0057, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025130114.L02Im RIS seit
02.12.2025Zuletzt aktualisiert am
10.12.2025