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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §101 Abs1 litaRechtssatz
Mit einer Überladung ist eine Gefährdung der Verkehrssicherheit und eine überhöhte Abnützung des Straßenbelages verbunden (VwGH 20.12.1993, 93/02/0227). Der Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr kommt erhebliche Bedeutung zu, keinesfalls kann davon gesprochen werden, dass die Bedeutung dieses strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist (VwGH 13.2.2023, Ra 2022/02/0117). Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 immerhin Geldstrafen bis zu € 10.000,-- vorsieht (VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).Mit einer Überladung ist eine Gefährdung der Verkehrssicherheit und eine überhöhte Abnützung des Straßenbelages verbunden (VwGH 20.12.1993, 93/02/0227). Der Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr kommt erhebliche Bedeutung zu, keinesfalls kann davon gesprochen werden, dass die Bedeutung dieses strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist (VwGH 13.2.2023, Ra 2022/02/0117). Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 immerhin Geldstrafen bis zu € 10.000,-- vorsieht (VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020124.L05Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
09.12.2025