RS Vwgh 2025/11/3 Ra 2025/02/0124

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Veröffentlicht am 03.11.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs1 Z4

Rechtssatz

Eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannten Umstände kumulativ vorliegen (VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0128). Dabei ist neben der Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Tat und dem Verschulden des Beschuldigten auf die abstrakte Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes abzustellen (VwGH 18.12.2018, Ra 2016/04/0148).Eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannten Umstände kumulativ vorliegen (VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0128). Dabei ist neben der Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Tat und dem Verschulden des Beschuldigten auf die abstrakte Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes abzustellen (VwGH 18.12.2018, Ra 2016/04/0148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020124.L04

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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