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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 Anl4Rechtssatz
§ 2 Z 33 KFG 1967 definiert das höchste zulässige Gesamtgewicht als das höchste Gesamtgewicht, das ein bestimmtes Fahrzeug erreichen darf. Es handelt sich somit um ein für jedes Fahrzeug individuelles Gewicht, wie es gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 KFG 1967 iVm Anlage 4 Zeile 208 KDV 1967 bei der Typengenehmigung von der Behörde festgesetzt wird, gemäß § 41 Abs. 2 KFG 1967 iVm Anlage 4 Zeile 208 KDV 1967 in den Zulassungsschein einzutragen ist und gemäß § 27 Abs. 2 KFG 1967 an Lastkraftwagen und an Anhängern an der Außenseite angeschrieben sein muss (VwGH 29.8.1990, 89/02/0208).Paragraph 2, Ziffer 33, KFG 1967 definiert das höchste zulässige Gesamtgewicht als das höchste Gesamtgewicht, das ein bestimmtes Fahrzeug erreichen darf. Es handelt sich somit um ein für jedes Fahrzeug individuelles Gewicht, wie es gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, KFG 1967 in Verbindung mit Anlage 4 Zeile 208 KDV 1967 bei der Typengenehmigung von der Behörde festgesetzt wird, gemäß Paragraph 41, Absatz 2, KFG 1967 in Verbindung mit Anlage 4 Zeile 208 KDV 1967 in den Zulassungsschein einzutragen ist und gemäß Paragraph 27, Absatz 2, KFG 1967 an Lastkraftwagen und an Anhängern an der Außenseite angeschrieben sein muss (VwGH 29.8.1990, 89/02/0208).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020124.L01Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
09.12.2025