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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2014/20/0005 B 8. April 2014 VwSlg 18829 A/2014 RS 1Stammrechtssatz
Wäre die Zurückweisung des Fristsetzungsantrages auch nach Mängelverbesserung auszusprechen gewesen, ist es nicht erforderlich, dem Antragsteller die Behebung des dem Fristsetzungsantrag anhaftenden Mangels - die Abfassung und Einbringung erfolgte entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht durch einen Rechtsanwalt - aufzutragen (Hinweis Beschlüsse vom 11. April 1984, 84/03/0058, 0059, und vom 17. April 1978, 542/78).Wäre die Zurückweisung des Fristsetzungsantrages auch nach Mängelverbesserung auszusprechen gewesen, ist es nicht erforderlich, dem Antragsteller die Behebung des dem Fristsetzungsantrag anhaftenden Mangels - die Abfassung und Einbringung erfolgte entgegen Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nicht durch einen Rechtsanwalt - aufzutragen (Hinweis Beschlüsse vom 11. April 1984, 84/03/0058, 0059, und vom 17. April 1978, 542/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025110005.F01Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
09.12.2025