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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §13Rechtssatz
§ 13 BewG 1955 enthält keine bindende Anordnung darüber, nach welcher Methode bei der Ermittlung des gemeinen Werts vorzugehen ist. Die Behörde bzw. in weiterer Folge das BFG ist daher nicht verpflichtet, bei der Ermittlung des gemeinen Werts irgendeine bestimmte Berechnungsmethode, sei es ganz oder teilweise, anzuwenden (vgl. VwGH 25.4.1996, 95/16/0011; 23.2.1987, 85/15/0131).Paragraph 13, BewG 1955 enthält keine bindende Anordnung darüber, nach welcher Methode bei der Ermittlung des gemeinen Werts vorzugehen ist. Die Behörde bzw. in weiterer Folge das BFG ist daher nicht verpflichtet, bei der Ermittlung des gemeinen Werts irgendeine bestimmte Berechnungsmethode, sei es ganz oder teilweise, anzuwenden vergleiche VwGH 25.4.1996, 95/16/0011; 23.2.1987, 85/15/0131).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022160018.J04Im RIS seit
02.12.2025Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025