RS Vwgh 2025/11/10 Ro 2022/16/0018

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Veröffentlicht am 10.11.2025
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §13
  1. BewG 1955 § 13 heute
  2. BewG 1955 § 13 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  3. BewG 1955 § 13 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987

Rechtssatz

§ 13 BewG 1955 enthält keine bindende Anordnung darüber, nach welcher Methode bei der Ermittlung des gemeinen Werts vorzugehen ist. Die Behörde bzw. in weiterer Folge das BFG ist daher nicht verpflichtet, bei der Ermittlung des gemeinen Werts irgendeine bestimmte Berechnungsmethode, sei es ganz oder teilweise, anzuwenden (vgl. VwGH 25.4.1996, 95/16/0011; 23.2.1987, 85/15/0131).Paragraph 13, BewG 1955 enthält keine bindende Anordnung darüber, nach welcher Methode bei der Ermittlung des gemeinen Werts vorzugehen ist. Die Behörde bzw. in weiterer Folge das BFG ist daher nicht verpflichtet, bei der Ermittlung des gemeinen Werts irgendeine bestimmte Berechnungsmethode, sei es ganz oder teilweise, anzuwenden vergleiche VwGH 25.4.1996, 95/16/0011; 23.2.1987, 85/15/0131).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022160018.J04

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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